Die steirischen Gemeinden Vordernberg, Ramsau am Dachstein, Bad Blumau und Semriach wurden vom Landesrechnungshof (LRH) ausgewählt, um deren Zahlungsvollzug und das Mahnwesen zu kontrollieren. Dabei stießen die Prüfer in allen vier Kommunen auf Unregelmäßigkeiten. So wurden immer wieder gesetzliche Vorgaben schlicht ignoriert.
Für den Zahlungsvollzug haben Gemeinden seit April 2021 sogenannte „Allgemeine Dienstverfügungen“ zu erlassen. Darin sind die Aufbau- und Ablauforganisation, der Einsatz automatisierter Verfahren, der Zahlungsverkehr und die Buchführung geregelt, und sie enthalten auch Informationen zu Vermögenswerten und Fremdmitteln. Doch konnte der LRH unter der Leitung von Direktor Heinz Drobesch nur in Ramsau und Semriach diese Dienstverfügungen überprüfen, weil sie nämlich in Vordernberg und Bad Blumau zum Prüfungszeitpunkt noch nicht vorhanden waren.
Beispiele an „Schlendrian“ in den Gemeindestuben finden sich in diesem LRH-Bericht zuhauf: Außer in Semriach war es etwa in den Gemeinden „gelebte Praxis“, dass Anordnungen über Mittelverwendungen, die den Bürgermeister betreffen, von ihm selbst getroffen worden anstatt korrekterweise durch den Vizebürgermeister. Dafür war es in Semriach mit dem Mahnwesen nicht zum Besten bestellt. In Vordernberg, wo der Bürgermeister auch als Amtsleiter fungiert, war er sowohl als anordnendes als auch als ausführendes Organ in Personalunion tätig, was eine gesetzliche Unvereinbarkeit darstellt. In Bad Blumau waren wesentliche Unterlagen bei der Vor-Ort-Prüfung des LRH nicht verfügbar – seine Empfehlung lautet daher, solche Unterlagen künftig jederzeit auffindbar und sicher im Gemeindeamt zu verwahren.
Auch das Mahnverfahren in den vier geprüften Gemeinden entsprach nicht den gesetzlichen Vorgaben, die in der Bundesabgabenordnung geregelt sind. Die Kritik des LRH bezieht sich dabei auf Inhalt und Anzahl der Mahnungen, die Dauer des Mahnverfahrens, die Mahngebühr, den Säumniszuschlag sowie die Überwachungs- und Berichtspflicht. Auch wurden im Prüfzeitraum von den Gemeinden offene Abgaben abgeschrieben. Jedoch konnte seitens des LRH nicht nachvollzogen werden, ob vor der Abschreibung wohl alle Möglichkeiten zur Einbringung der ausstehenden Beträge ausgeschöpft worden waren.
Der Prüfbericht sowie weitere Informationen sind auf der Website http:/www.lrh.steiermark.at veröffentlicht und abrufbar.