EVZ: Eskalation im Nahen Osten – Welche Rechte Reisende haben

Europäisches Verbraucherzentrum Österreich informiert zur Rechtslage bei Storno und Reiseabbruch

Für viele Reisende stellt sich angesichts der kriegerischen Ereignisse im Nahen Osten die drängende Frage nach ihren Rechten bei Stornierung oder Reiseabbruch. Das Europäische Verbraucherzentrum Österreich, das beim Verein für Konsumenteninformation (VKI) angesiedelt ist, gibt einen Überblick. Weiterführende Informationen gibt es zudem online auf www.europakonsument.at/iran-2026

Bereits in der Krisenregion: Das ist jetzt zu tun

  • Sicherheit zuerst: Registrieren Sie sich in der Reiseregistrierung des österreichischen Außenministeriums, kontaktieren Sie Botschaft oder Konsulat und befolgen Sie die Anweisungen der lokalen Behörden. Notfallnummer des Außenministeriums in Wien: +43 1 90115 4411.
  • Ausreise prüfen: Setzen Sie sich mit Ihrem Reiseveranstalter oder Ihrer Fluglinie in Verbindung. Bei Luftraumsperren ist rasches Handeln entscheidend.
  • Flug gestrichen: Bei Flügen mit EU-Airline von einem Drittstaat in die EU haben Sie Anspruch auf kostenfreie Umbuchung oder Ticket-Erstattung sowie auf Betreuungsleistungen (Mahlzeiten, Hotel). Da Kriegshandlungen als „außergewöhnliche Umstände“ gelten, besteht kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungszahlungen.
  • Pauschalreise: Bei erheblicher Beeinträchtigung muss der Veranstalter die kostenlose Rückbeförderung organisieren. Ist diese vorübergehend unmöglich, sind Unterkunftskosten bis zu drei Nächten zu übernehmen (Ausnahmen für besonders schutzbedürftige Personen). Zudem besteht eine gesetzliche Beistandspflicht.
  • Für gestrandete Pauschalreisende wichtig: Die EU-Fluggastrechte bieten hier besseren Schutz als das Pauschalreisegesetz. Wenn der Flug auf mehr als drei Tage später verschoben wird, muss die Fluglinie für die Übernächtigungen bis dahin sorgen und aufkommen, während die Reiseveranstalter nur bis zu drei Tage der Unterkunft decken müssten.

Reise steht bevor: Ist ein kostenloser Rücktritt möglich?

Ein kostenloser Rücktritt ist nicht nur bei offizieller Reisewarnung möglich. Der Oberster Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, dass entscheidend ist, ob die Gefahrenlage am Zielort das allgemeine Lebensrisiko deutlich übersteigt und die Reise für einen „durchschnittlichen Reisenden“ unzumutbar ist – selbst wenn der Flughafen noch angeflogen wird.

  • Pauschalreise: Gute Chancen auf kostenfreies Storno

Bei Pauschalreisen können Reisende ohne Stornogebühren zurücktreten, wenn am Reiseziel oder in unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Voraussetzung ist ein zeitlicher Zusammenhang (z.B. Abreise in wenigen Tagen). In diesem Fall ist der volle Reisepreis zu erstatten, ein zusätzlicher Schadenersatz steht jedoch nicht zu.

  • Individualreisen: Rechtslage komplexer

Wenn Sie Flug, Unterkunft, Mietwagen oder Ausflüge einzeln gebucht haben, ist die Situation komplexer, da Sie mehrere Verträge mit verschiedenen Partnern haben. Auch hier können Verträge anfechtbar sein, wenn die Erfüllung durch unvorhersehbare äußere Umstände (wie Krieg) sinnlos geworden ist (Stichwort: Wegfall der Geschäftsgrundlage). Bei Luftraumsperren besteht Anspruch auf Ersatzbeförderung oder Erstattung (bei EU-Flügen). Bei Unterkünften und Mietwagen gibt es keine einheitliche gesetzliche Basis wie im Pauschalreiserecht: Es gilt das jeweilige Landesrecht. Prüfen Sie hier unbedingt die individuellen Storno- und Umbuchungsbedingungen der Anbieter. Die Durchsetzung von Ansprüchen ist hier deutlich schwieriger und hängt stark vom Einzelfall ab.

Pauschalreise in mehreren Wochen: Jetzt verschieben oder abwarten?

Ob ein späterer kostenloser Rücktritt möglich ist, hängt entscheidend davon ab, ob sich die Gefahrenlage unvorhersehbar nach Vertragsabschluss verschärft hat. Nur dann können sich Reisende auf außergewöhnliche Umstände berufen. Wer trotz bereits bekannter Krisenlage bucht und sich die Situation nicht wesentlich verschlimmert, kann sich später in der Regel nicht auf Unzumutbarkeit berufen. In diesem Fall fallen – je nach Vertrag – gestaffelte Stornogebühren an, die kurz vor Reiseantritt bis zu 100 % betragen können.

  • Kosten-Risiko-Abwägung: Niemand muss eine Reise antreten. Ein Storno gegen Gebühr ist jederzeit möglich. Wer abwartet, riskiert steigende Stornokosten – verschärft sich die Lage jedoch unmittelbar vor Abreise erheblich, kann ein kostenloser Rücktritt argumentiert werden.
     
  • Empfehlung: Bei Reisen in mehreren Wochen oder Monaten keine vorschnelle Stornierung vornehmen. Die Sicherheitslage wird laufend neu bewertet; vielfach ist es sinnvoll, zunächst die weitere Entwicklung abzuwarten.

SERVICE: Weitere Informationen zu diesem Thema gibt es auf www.europakonsument.at/iran-2026.

Über den Autor

Markus Raich
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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