Die neue Wolfsverordnung liegt zur Begutachtung auf. Wolfstopp hat sofort mit einer Stellungnahme reagiert, denn der Entwurf ist inkonsistent, praxisfern und wirkungslos. Obmann von Wolfstopp Gerhard Fallent bringt es auf den Punkt: „Sollte die Verordnung so kommen, wie sie jetzt vorliegt, dann dürfen Wölfe durch Dörfer spazieren, Nutztiere reißen und Menschen daran hindern, den Naturraum als Freizeit- und Erholungsraum zu nutzen, ohne dass ihnen etwas passiert“. Und Fallent weiter: „Es wird auch zu keinen Abschüssen von Wölfen kommen, wenn die Zusammensetzung der Sachverständigen so bleibt, wie es vorgeschlagen ist, denn entscheiden werden ein Amtssachverständiger vom Naturschutz und ein Wildbiologe. Es ist hier nicht zu erwarten, dass es Einigkeit gibt. Und, wie wird man da mit einem Patt umgehen?“
Laut Entwurf ist ein Abschuss nur dann möglich, wenn der Schad- oder Risikowolf genau identifiziert werden kann, weil er sich allein im Gebiet aufhält und das Bewegungsprofil diesen Schluss zulässt. Sollten also mehrere Wölfe im Gebiet sein, weil sie bereits ein stationäres Rudel gebildet haben oder mehrere Einzeltiere unterwegs sind, dann gibt es keinen Abschuss, obwohl das Verhalten einen Abschuss rechtfertigen würde. Fallent dazu: „Zahnloser und wirkungsloser geht es nicht mehr. Diese Verordnung sollte besser WOLFS-SCHUTZVERORDNUNG heißen.
Ebenfalls ist nicht klar, warum es nur um Schafe beim verpflichtenden Herdenschutz innerhalb der 100 m Zone geht. Wie sieht das bei Ziegen, Alpakas, Kälbern, dem Gehegewild,……. aus?
Und was versteht man unter „Sachgerechtem Schutz“ wirklich, wenn da geschrieben steht „Sachgerechter Schutz bedeutet das Ausschöpfen sämtlicher zielführender und technisch machbarer Maßnahmen zur Minimierung des Risikos von Wolfsangriffen.“? Geht das über den vorgeschlagenen Standard des ÖZ Bär Wolf Luchs hinaus, wenn da „sämtliche technisch machbarer Maßnahmen“ steht?
Für Wolfstopp ist wolfabweisender Herdenschutz eine Notfallmaßnahme in Krisenzeiten, der freiwillig sein muss.
Und, weil es noch nicht genug ist, findet man im Entwurf unter §4 Umstände der Ausnahmen für den Risikowolf
(1) Risikowölfe, die ein Verhalten gemäß Anlage 1 zeigen, können verscheucht werden.
In der Anlage 1 sind die folgenden zulässigen Maßnahmen angeführt:
Lockreize entfernen, Verscheuchen, Vergrämen
Somit besteht auch hier eine Inkonsistenz.
Es stellt sich auch die Frage, was der Verfasser mit „Lockreize entfernen“ meint. Bedeutet das, das Wegsperren unserer Nutz- und Haustiere sowie unserer Kinder?
Es ist auch unklar, welche Voraussetzungen für Entschädigungszahlungen gelten.
Wolfstopp stellt daher folgende Fragen:
- Werden getötete Tiere aus nicht wolfabweisend geschützten Herden entschädigt?
- Werden verschollene, abgestürzte oder verwilderte Nutztiere entschädigt?
- Wird der erhöhte Aufwand für frühzeitigen Abtrieb und Futterzukauf entschädigt?
- Wie hoch sind die Entschädigungszahlungen?
Fallent dazu: „Wolfstopp fordert die volle Entschädigung für alle Verlusteund Aufwendungen der Bauern durch die Wolfpräsenz.“Und Fallent abschließend: „Ich fordere erneut die Landwirtschaftskammer und die Tourismuswirtschaft auf, diesem Begutachtungsentwurf eine klare Absage zu erteilen“.