Wie berichtet wurde am 30.06.2023 über das Vermögen der geomix AG mit Sitz in 8940 Liezen, Salzburger Straße 28 aufgrund eines Eigenantrages vor dem LG Leoben ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet.
Unternehmensgegenstand ist der Handel mit Sportbekleidung, Schuhen, Fanshopartikeln und Sport-Equipment mit Spezialisierung auf die Bereiche Fußball, weitere Teamsportarten sowie sportliche Freizeitbekleidung. Dies erfolgt insbesondere über Direktvertrieb über einen Online-Shop (www.geomix.at).
Die Schuldnerin verfügt(e) über Zweigniederlassungen in Deutschland (Geomix AG, Deutschland, Beuthstraße 7, 10117 Berlin), Frankreich (Geomix AG, Frankreich, 11 rue Flora Tristan Pole services 1 lot 4, Veelage de Strasbourg Parc des Forges, 67200 Strasbourg) und den Niederlanden (Geomix AG, Niederlande, Bergerweg 142, 6135 KD Sittard). Die beiden Zweigniederlassungen Frankreich bzw. Niederlande wurden im Rahmen der Teilbetriebsschließungen aufgelassen, sodass letztlich die Zweigniederlassung Deutschland bestehen bleibt.
Daneben wurden diverse Teilbereiche (webshops) geschlossen.
Im Zuge von Teilbetriebsschließungen bzw. Rationalisierungskündigungen wurden zwischenzeitig diverse Beschäftigungsverhältnisse aufgelöst. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren 116 DienstnehmerInnen beschäftigt, nunmehr beträgt der Mitarbeiterstand 67.
Die Konzentration des Unternehmens soll in Hinkunft auf dem Direktvertrieb für Teamsportvereine liegen.
Am 16.8. fand vor dem LG Leoben die Berichts- und Prüfungstagsatzung statt. Im Verfahren wurden bislang 238 Forderungsanmeldungen in der Höhe von EUR 39.011.770,10angemeldet welche in der Höhe von EUR 33.640.244,20 festgestellt und mit EUR 5.371.525,90 bestritten wurden.
Aufgrund einer Partnervereinbarung mit dem Hauptgeschäftspartner – der mittlerweile vor dem LG Wels ebenso insolvenzverfangenen – Zentrasport Österreich GmbH unterliegen sämtliche Warenlieferungen durch diese einem Eigentumsvorbehalt, der bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises bestehen bleibt. Im Gegenzug dazu hat die Zentrasport Österreich GmbH eine Haftungserklärung gegenüber den Herstellern und der Industrie zugunsten der Schuldnerin abgegeben. Die Zurückziehung dieser Haftungserklärung aufgrund der aushaftenden Forderungen war schlussendlich (auch) insolvenzbegründend.
Kurz vor Insolvenzeröffnung konnte mit der Zentrasport Österreich GmbH eine Vereinbarung getroffen werden, damit der Warenbezug und sohin die Unternehmensgrundlage bis auf weiteres gesichert sind. Aus ökonomischen Gründen wurde vereinbart, dass eine bestmögliche Verwertung der Waren durch die Schuldnerin erfolgen soll und bei Verkauf von Waren aus dem definierten Altbestand Erlöse teilweise forderungsreduzierend der Zentrasport Österreich GmbH gutgeschrieben werden. Die getroffene Vereinbarung ist nicht als gläubigerbenachteiligend zu werten, da der Schuldnerin ansonsten die Fortführungs- und Unternehmensgrundlage entzogen wäre.
Vor diesem Hintergrund sind auch die Ansprüche der Zentrasport Österreich GmbH von grundsätzlich rund EUR 28,78 Mio. vorerst „nur“ im Umfang von rund EUR 13,46 Mio. im Verfahren angemeldet worden.
Im Rahmen der bisherigen Unternehmensfortführung stand die Überprüfung des vorgelegten Finanzplanes bzw. die Erfüllbarkeit des vorgesehenen Sanierungsplans im Mittelpunkt. Von der Schuldnerin wurde ein Finanzplan bzw. ein Sanierungskonzeptvorgelegt, wobei Restrukturierungsmaßnahmen vorgesehen sind, die zum Teil bereits umgesetzt wurden. Der Finanzplan selbst sieht zunächst einen Abbau der gelagerten Altware und einen Aufbau eines Neulagers bis Ende 2023 vor. Zudem sollen durch die Umstellung auf den Direktvertrieb positive Liquiditätseffekte erzielt werden.
Angestrebt wird der Abschluss eines Sanierungsplanes, wobei den Gläubigern derzeit eine Quote von 30 % binnen 2 Jahren angeboten wird. Über den Sanierungsplan soll im Rahmen einer Tagsatzung am 13.09.2023 abgestimmt werden.
Nach dem Finanzplan, der bis dato im Wesentlichen eingehalten werden kann, sollten die Verfahrenskosten, sowie ein wesentlicher Teil der (avisierten) Barquote aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erwirtschaftet werden. Zur Bedienung des weiteren Liquiditätsbedarfs sollen bereits verbindliche Zusagen von dritter Seite bestehen, für eine Liquiditätszuführung im erforderlichen Ausmaß zu sorgen.
Neben den verbindlichen Zusagen von dritter Seite befindet sich die Schuldnerin in aufrechten, bereits konkreten Investorengesprächen.
Der Sanierungsplan wird nur erfüllbar sein, wenn es tatsächlich Liquiditätszuschüsse von dritter Seite gibt. Die Realisierbarkeit der für die Erfüllung des Sanierungsplanes notwendigen Liquiditätszuschüsse liegt bei der Schuldnerin.