Wiedereinführung der Maskenpflicht

Das Sozialministerium hat nun auch alle Details zu den neuen Quarantänebestimmungen offiziell veröffentlicht. 
 
Hier finden Sie alle Eckpunkte im Überblick:

Ab dem 5. Tag der Quarantäne/Absonderung gilt bei mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit, dass die Absonderung beendet ist. Es gilt jedoch weitere 5 Tage eine Verkehrsbeschränkung. Um eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung zu erwirken, kann eine Freitestung erfolgen (negativer PCR-Test oder Ct-Wert ≥ 30). Sollte CT<30 betragen, muss Verkehrsbeschränkung bis zum Ablauf der 5 Tage (oder wenn davor ein CT≥ 30 erreicht wird) fortgesetzt werden.

Verkehrsbeschränkung:
Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer höherwertigen Maske bei Kontakt mit anderen Personen, auch innerhalb des privaten Wohnbereichs

Meiden von Großveranstaltungen, vulnerablen Settings und Gastronomie (Ausnahme: Aufsuchen von Arbeitsorten ist grundsätzlich möglich)

Kein Betreten von Einrichtungen bzw. keine Ausübung von Aktivitäten, bei denen nicht durchgehend eine FFP2-Maske bzw. ein MNS getragen wird (Gastronomiebetriebe, Fitnessclubs etc.)

Kein Besuch von Großveranstaltungen und Ähnlichem (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.)

Ein Aufsuchen von Arbeitsorten ist dabei grundsätzlich möglich, sofern dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske und die Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen (PSA) gewährleistet werden können

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Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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