Die neue COVID-19-Basismaßnahmenverordnung liegt vor. Sie gilt ab 5. März bis voraussichtlich 2. April 2022 und regelt bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Es sollen nur noch dort Maßnahmen getroffen werden, wo dies aus epidemiologischer Sicht unbedingt erforderlich ist. Ab 5. März gilt: Wegfall des 3-G-Nachweises in fast allen Bereichen (Ausnahme: Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe) Wegfall der Sperrstunde (Nachtgastronomie darf wieder öffnen)FFP2-Maskenpflicht nur noch in wenigen ausgewählten Bereichen (z. B. Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogeriemärkte, Banken etc.) Wegfall der meisten Auflagen für ZusammenkünfteUmsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts und Bestellung von COVID-19-Beauftragten bleibt weiterhin notwendig Arbeitsorte:Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen zum GroßteilFFP2-Maskenpflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (korrespondierend zur Maskenpflicht für den Kunden) 3-G-Nachweispflicht bleibt nur mehr zum Teil aufrecht (z. B. Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime) Es besteht weiterhin die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber strengere Maßnahmen als in der Verordnung vorsieht |