Einigung auf Corona-Kurzarbeit

Die Corona-Kurzarbeit hat sich von Beginn der Pandemie an als Instrument der Stunde erwiesen, das Betriebe und Beschäftigung sichert. Auch in der 4. Welle steht Ihnen dieses Werkzeug wieder zur Verfügung.

Die Einigungen im Überblick:

Der aktuelle Lockdown gefährdet Beschäftigung und Unternehmen. Im Tourismus steht die existenzielle Wintersaison auf dem Spiel. Daher haben sich Bundesregierung und Sozialpartner auf Maßnahmen geeinigt, die

  • Unternehmen einen unbürokratischen Zugang zur Kurzarbeit sichern;
  • Mitarbeiter/innen besser stellen, die in der Kurzarbeit besonders viel Einkommen
  • verlieren;
  • Tourismusbetriebe beim Start in die Wintersaison unterstützen.

Förderhöhe und -dauer

  • Die erhöhte Förderung gebührt besonders betroffenen Unternehmen (Umsatzrückgang von mehr als 50% zwischen 3. Quartal 2019 und 3. Quartal 2020) derzeit bis 31.12.2021. Nun wird die erhöhte Förderung bis 31.3.2022 verlängert. Sie gebührt auch allen Betrieben, die direkt vom Lockdown betroffen sind, und zwar über die Dauer des Lockdowns hinaus bis längstens 31.3.2022.
  • Kurzarbeit ist für maximal 24 Monate möglich und endet für Unternehmen, die seit März 2020 in Kurzarbeit sind, spätestens am 31.3.2022.

Verfahren

  • Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe können mit 22.11.2021 die Kurzarbeit beginnen und drei Wochen rückwirkend den Antrag beim AMS stellen.
  • Sie benötigen keine Bestätigung des Steuerberaters für die Beilage 1.
  • Das bisherige Beratungsverfahren wird für alle Betriebe bis 31.1.2022 ausgesetzt.

Saisonstarthilfe für Tourismusbetriebe

Voraussetzung für die Kurzarbeit ist, dass der/die Mitarbeiter/in zuvor für ein Kalendermonat voll entlohnt wurde. Geschlossene Saisonbetriebe können diese Voraussetzung nicht erfüllen, weil viele ihrer Mitarbeiter/innen erst mit Saisonstart im November/Dezember beginnen. Tourismusbetriebe sind aufgrund von Lockdown, Reisewarnungen und 2G-Regeln mehrfach betroffen. Sie benötigen jedoch Personal, um nach dem Lockdown schrittweise die für Österreich existenziell wichtige Wintersaison zu starten.

Daher erhalten geschlossene Saisonbetriebe, die ihr in Österreich gemeldetes Personal zwischen 3.11. und 12.12.2021 (in OÖ 17.12.2021) einstellen, eine Saisonstarthilfe vom AMS in Höhe von 65% des Bruttogehalts inkl. Lohnnebenkosten. Diese Starthilfe gebührt bis inklusive dem ersten vollentlohnten Kalendermonat (also bis 31.12.2021 oder 31.1.2022). Danach folgt entweder eine normale Beschäftigung oder (im Notfall) Kurzarbeit. Nahe Familienangehörige sind nicht förderbar.

500 Euro Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende

  • Arbeitnehmer/innen, die lange in Kurzarbeit waren, haben viel Einkommen verloren.
  • Daher erhalten Arbeitnehmer/innen, die seit März 2020 mindestens 10 Monate und noch im November 2021 in Kurzarbeit waren/sind und
  • im November 2021 einen Bruttolohn von weniger als 2.775 Euro aufweisen, voraussichtlich im April 2022 einen Bonus von 500 Euro netto (Abwicklung über Buchhaltungsagentur).

Trinkgeldersatz
Arbeitnehmer/innen in Trinkgeldbranchen verlieren bei Kurzarbeit nicht nur 10/15/20% ihres Einkommens, sondern zusätzlich Trinkgeld. Sie erhalten dafür ab Dezember eine erhöhte Vergütung. Diese ergibt sich, indem die Bemessungsgrundlage für ihre Vergütung, aber auch für die Unternehmen zustehende Beihilfe um 5% erhöht wird. Unternehmen dieser Branchen (u.a. Beherbergung, Gastgewerbe, Frisör-, Kosmetiksalons) müssen gegenüber dem AMS erklären, dass sie die Bemessungsgrundlage erhöhen, und die entsprechend höhere Vergütung auszahlen.

Quelle: WKO Steiermark

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

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