Corona: Bundesregierung beschließt Verschärfungen

Die Bundesregierung hat heute einen bundesweiten Lockdown für alle ab 22. November 2021 und die Verlängerung der Wirtschaftshilfen angekündigt. Planbarkeit und vorausschauendes Handeln sind das Gebot der Stunde.

Die neuen Regelungen im Überblick:

Die Bundesregierung hat heute am 19.11.2021 bundesweit geltende Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie angekündigt. Die neuen Regelungen werden mit Montag, 22. November 2021, in Kraft treten und sollen vorerst für maximal 20 Tage gelten. Nach 10 Tagen erfolgt eine Evaluierung der Maßnahmen. Spätestens am 13. Dezember 2021 sollen die Maßnahmen automatisch beendet werden. Ab diesem Zeitpunkt wird der Lockdown nur mehr für Ungeimpfte gelten (für Geimpfte und Genesene wird der Lockdown ab diesem Zeitpunkt aufgehoben).

Ausgangssperre:
Die “Ausgangssperre” gilt den ganzen Tag (0-24 uhr). Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist für alle Personen (geimpft/genesen und ungeimpft) grundsätzlich nur mehr zu bestimmten Zwecken zulässig: 

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum 
  • zur Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie zur Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten 
  • zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen)
  • für berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist 
  • zum Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z. B. Spaziergänge, Joggen etc.) 
  • zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen (inkl. Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allgemeinen Vertretungskörper, mündliche Verhandlungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden) 
  • zur Teilnahme an Wahlen 
  • zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von bestimmten ausgenommen Betriebsstätten (z. B. Lebensmittelhandel)

Betretungsverbote für Betriebsstätten:
Betriebsstätten der Gastronomie, Beherbergungsbetriebe, Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie Sportstätten dürfen grundsätzlich nicht mehr betreten werden (bis auf wenige Ausnahmen).
Handels- und Dienstleistungsbetriebe dürfen ebenfalls nicht mehr betreten werden, bis auf wenige Ausnahmen, die der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Weiterhin geöffnet bleiben daher insbesondere:

  • Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Verkauf von Tierfutter, Tankstellen, Banken, Kfz-Werkstätten etc.

Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht: In allen geschlossenen Räumen gilt wieder eine FFP2-Maskenpflicht.
Veranstaltungen:

Auch die Teilnahme an Zusammenkünften bzw. Veranstaltungen ist grundsätzlich untersagt (bis auf wenige Ausnahmen wie z. B. Begräbnisse).

Arbeitsorte:
Für Arbeitnehmer gilt eine Homeoffice-Empfehlung. Beim Betreten von Arbeitsorten ist darauf zu achten, dass die berufliche Tätigkeit vorzugsweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist.
Ausweitung der FFP2-Maskenpflicht: Am Arbeitsplatz gilt in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht (außer es gibt sonstige Schutzvorrichtungen).

Impfoffensive und Impfpflicht:
Spätestens am 1. Februar 2022 soll eine allgemeine bundesweite Impfpflicht gelten. Diesbezüglich wird so bald wie möglich ein Gesetzesentwurf ausgearbeitet werden. Bei Vektor-Impfstoffen wird der dritte Stich (Booster-Impfung) ab dem 4. Monat empfohlen, bei mRNA-Impfstoffen ist der dritte Stich ab dem 4. Monat möglich.

Schulen:
Schulen und Kindergärten bleiben grundsätzlich geöffnet. Für all jene, die es benötigen gibt es weiterhin einen Präsenzunterricht. Appell der Bundesregierung und Landeshauptleute die Schülerinnen und Schüler zu Hause zu betreuen, sofern dies möglich ist.

Hinweis: Bis zum Vorliegen der Verordnung können sich noch Änderungen ergeben. Ausführliche FAQs und weitere Informationen folgen.

Zum Corona-Infopoint >>

Wirtschaftshilfen verlängert

Die Bundesregierung hat heute, 19.11.2021, die Verlängerung folgender Wirtschaftshilfen angekündigt:

Ausfallsbonus

  • mind. 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
  • Ersatzrate: 10-40 Prozent des Umsatzrückgangs; je nach Kostenstruktur der Branche
  • Maximaler Rahmen: 2,3 Mio Euro (statt bisher 1,8 Mio.)
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Beantragung: ab 16. Dezember 2021 

Verlustersatz

  • mind. 40 Prozent Umsatzeinbruch im Vergleich zum identen Monat 2019
    • Ersatzrate: 70 Prozent bis 90 Prozent des Verlustes
    • Maximaler Rahmen: 12 Mio. Euro (statt bisher 10 Mio.)
    • Zeitraum: Jänner (Verlängerung) 2022 bis März 2022
    • Beantragung Anfang 2022

Härtefallfonds

  • mind. 40 Prozent Einkomensrückgang bzw. die laufenden Kosten können nicht mehr gedeckt werden.
  • Ersatzrate: 80 Prozent zzgl. 100 Euro des Nettoeinkommensentgangs
  • Zeitraum: November 2021 bis März 2022
  • Maximaler Betrag: 2.000 Euro, Mindestbetrag: 600 Euro 

NPO-Fonds:

  • Zeitraum: Q4 2021 und Q1 2022
  • Dotierung: 125 Mio Euro zusätzlich

Künstler-SVS:

  • Zeitraum: November+Dezember 2021 und Q1 2022
  • Dotierung: Aufstockung von 150 auf 175 Mio Euro
  • Auszahlung weiterhin analog zu Härtefallfonds (600 Euro) 
  • In Lockdown-Monaten stattdessen: 1.000 Euro 

KSVF (Künstlersozialversicherungs-Fonds)

  • Verlängerung Q1 2022
  • Aufstockung Dotierung von 40 auf 50 Mio. Euro 

Ausdehnung Veranstalterschutzschirm

  • Verlängerung Antragstellung bis 30. Juni 2022 für Veranstaltungen bis 30. Juni 2023 

Comeback-Zuschuss Film (Ausfallshaftung) 

  • Verlängerung der Antragstellung bis 30.06.2022
  • Gültigkeit bis 31.12.2022

Corona-Kurzarbeit

  • Im Normalfall ermöglicht die Kurzarbeit eine Arbeitszeitreduktion auf 50 Prozent, in Ausnahmefällen sogar darunter
  • In der derzeitigen Situation ermöglicht die Corona-Kurzarbeit eine Reduktion der Arbeitszeit bis zum völligen Arbeitsausfall – bei einem Nettoeinkommensersatz von 80 bis 90 Prozent
  • Diese Maßnahme ist jedenfalls bis Ende des Jahres aufrecht. 

Freistellungsanspruch für Risikogruppen

  • Ab Montag den 22.11. haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in die Risikogruppe fallen, die Möglichkeit, sich ein Risiko-Attest zu besorgen und im Bedarfsfall freistellen zu lassen.

Der Freistellungsanspruch für Schwangere in körpernahen Berufen ist nach wie vor aufrecht, ebenso kann die Sonderbetreuungszeit unverändert in Anspruch genommen werden, wenn ein Kind in Quarantäne geschickt wird oder an Corona erkrankt.  
Homeoffice-Regelung

  • Homeoffice kann individuell zwischen AG und AN vereinbart werden und ist eine gute Möglichkeit, um persönliche Kontakte im Sinne der allgemeinen Gesundheit einzuschränken

NEU: Alle geförderten Unternehmen müssen sich an die COVID-Bestimmungen halten, ansonsten droht eine Rückzahlung der Hilfe. Erhält ein Unternehmen eine Verwaltungsstrafe wegen Verstößen, z.B. im Zusammenhang mit 2-G Kontrollen, dann müssen die Hilfen für den jeweiligen Monat zurückbezahlt werden.

Corona-Unternehmenshilfen >>

Quelle: WKO Steiermark

Über den Autor

Dr. Rainer Hilbrand
Medieninhaber u. Geschäftsführer

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert


error: (c) arf.at