Dass die Verbindungen mit dem Fahrrad innerhalb der Ausseerlandgemeinden alles andere als optimal sind, ist klar. Allerdings brauchen sichere Radwege nicht nur eine Finanzierung, sondern auch Platz, und da gibt es entsprechende Vorgaben. Hier ein kleiner Überblick:
Radfahrstreifen
Radfahrstreifen sind ein für den Radverkehr bestimmter und besonders gekennzeichneter teil der Fahrbahn. Sie sind generell nur für den Einrichtungsverkehr einsetzbar (vgl. StVO §2 Abs 1 Z 7). Radfahrstreifen sind nur dann wirksam, wenn sie vom ruhenden und fließenden Verkehr freigehalten werden können. Der Radfahrstreifen soll eine Breite von 1,50 m aufweisen. Die Mindestbreite von 1,25 m sollte nicht unterschritten werden, da der notwendige Sicherheitsabstand überholender Kfz nicht mehr gewährleistet ist. bei Kfz-Geschwindigkeiten über 50 km/h ist der Radfahrstreifen breiter auszuführen.
Auf den Hauptradrouten und anderen Routen mit hoher Verkehrsbedeutung ist eine Breite von 2,0 m
erforderlich, um Überholmanöver zwischen RadfahrerInnen innerhalb des Radfahrstreifens zu ermöglichen. Neben Längsparkstreifen ist ein breiterer Radfahrstreifen notwendig, damit der Schutz vor aufschlagenden Autotüren gewährleistet ist.
Selbstständig geführte Radwege
Selbstständig geführte Radwege sind von Straßen deutlich abgesetzt und meist eigenständig trassiert. Sie
können als Einrichtungsradweg (richtungsgebundener Radweg) oder Zweirichtungsradweg (Radverkehr
in beide Richtungen) angelegt sein. Der Vorteil dieser Radwege ist, dass es durch die getrennte Führung
vom Kfz-Verkehr zu keinen Konflikten mit diesem kommt.
Die Breite für Einrichtungsradwege hat zwischen 1,6 m und 2,0 m (zuzüglich mind. 0,50m beidseitig Bankette) zu betragen. bei hohem Radverkehrsaufkommen ist anzustreben, dass, wenn es die Platzverhältnisse erlauben, sie mehrspurig angelegt werden, sodass ein Überholen stattfinden kann. für Zweirichtungsradwege ist für das nebeneinander fahren bei Gegenverkehr eine breite von 3,0 m zuzüglich Bankette auszuführen.
Mehrzweckstreifen
Ein Mehrzweckstreifen ist nach der StVO ein radfahrstreifen oder Abschnitt desselben, der jedoch von anderen Fahrzeugen befahren werden darf, wenn die Breite der verbleibenden Fahrbahn zwischen den Mehrzweckstreifen (Kernfahrbahn) für den Kfz-Verkehr für die Begegnung zweier Kraftfahrzeuge nicht ausreicht (vgl. StVO § 2 Abs. 1 Z 7a).
Durch einen Mehrzweckstreifen kann der vorhandene Straßenraum im
Ortsgebiet besser ausgenutzt werden. Ermöglicht die Straßenbreite keine eigene Anlage für den radver-
kehr, kann dem radverkehr durch Mehrzweckstreifen dennoch eine Linienführung und Orientierungshilfe 5 geboten werden. Die Kfz-LenkerInnen werden dadurch verstärkt auf das Vorhandensein von radfahrerIn-
nen hingewiesen, wodurch die radfahrerInnen eine erhöhte Aufmerksamkeit erhalten. Ein weiterer Vorteil
von Mehrzweckstreifen ist, dass sie eine überbreite fahrbahn optisch einengen und dadurch zu einer
reduktion der Kfz-Geschwindigkeiten führen.
Die Mindestbreite der Kernfahrbahn hat 5,0 m zu betragen, um die begegnung zweier Pkw ohne befah-
rung des Mehrzweckstreifens zu ermöglichen. für den Mehrzweckstreifen gilt die gleiche breitenanforderung wie für radfahrstreifen (regelbreite 1,50 m, in Ausnahmefällen 1,25 m; neben Längsparkstreifen 1,75 m bzw. in Ausnahmefällen 1,50 m). Die Mindestabmessungen für den Mehrzweckstreifen dürfen auch bei beengten Verhältnissen nicht unterschritten werden.
Gemischter Geh- und Radweg
Gemischt genutzte Geh- und radwege dürfen vom fußgänger- und Radverkehr gemeinsam genutzt werden. Diese Anlageart soll nur bei geringeren Verkehrsbelastungen durch FußgängerInnen und RadfahrerInnen angewendet werden. Direkt an Haustore oder Hauseinfahrten angrenzende gemischte Geh- und Radwege sind
nicht zu empfehlen. Die Vorteile sind, dass auch bei geringer Flächenverfügbarkeit (unter 3,5 Metern) der Radverkehr abseits vom Kraftfahrzeugverkehr getrennt geführt werden kann und er aufgrund der geringen Flächenerfordernis und Ausbaukosten eine wirtschaftliche Lösung darstellt. Nachteilig sind die möglichen Konfliktsituationen zwischen FußgängerInnen und RadfahrerInnen.
Die bauliche Standardbreite für einen gemischten Geh- und Radweg beträgt 2,90 m. Schließt er an die Fahr-
bahn an, so ist ein Sicherheitsstreifen von 0,60 m zur Fahrbahn hin vorzusehen. Der Sicherheitsstreifen dient
dem Schutz des Radverkehrs vor dem ruhenden und fließenden Kfz- Verkehr.
Es bleibt zu hoffen, dass das neue Mobilitätskonzept für das Ausseerland Radwege ausweist/vorschlägt, denn sonst bleibt das Ganze eine halbe Sache.Immerhin ist es ja sehr sinnvoll, wenn man auf das Rad umsteigt, und die Fahrradverkaufszahlen sprechen eine eindeutige Sprache.
Lieber Rainer! Gut, dass du einen Zusatzkommentar bezüglich der Radfahrstreifen gegeben hast. Wir haben solche Radstreifen auf unserer Radreise von Graz nach Santiago 2009 in den radfreundlichen Ländern Italien und Spanien immer wieder erlebt. Abgetrennt vom üblichen Verkehrsstreifen(Fahrbahn) durch unterbrochenen Leit- oder durchgehenden Trennlinien. Auf den Überland -, Nationalstrassen, als auch in den Ortsdurchfahrten. Natürlich nicht durchgängig, aber immer wieder, und man hat sich als Radfahrer dadurch deutlich sicherer gefühlt. Wenn keine Radfahrer diese Streifen benutzt haben, sind oft, v.a auf den Steigungen auch große Lastzüge dort gefahren. Das ist sehr locker geregelt gewesen. Dies eine Ergänzung zu den in Österreich sehr strengen rechtlichen Maßnahmen. Ich sende dir diesen Kommentar bewusst schriftlich.